Archivium

I. Allgemeines

II. Durchführung von Archivierungen

III. Leistung

IV. Gewährleistung

V. Zahlungsbedingungen und Preise

VI. Nutzungsbedingungen

VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

 

I. Allgemeines

Der österreichische Rechtsanwaltskammertag  führt das Archiv zur Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind als öffentlicher Rechtsträger hoheitlich in Vollziehung der Gesetze und hat eine Richtlinie gemäß § 37 Abs.1 Z 7 RAO ivm § 91c Abs.4 GOG erlassen.

Der Tätigkeitsbereich der Archivium Dokumentenarchiv Gesellschaft mbH umfasst die Einrichtung und Führung der Datenbanken des Archives  des österreichischen Rechtsanwaltskammertages zur Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 91c GOG BGBl  I  2005/164.

Archivium Dokumentenarchiv GmbH ist beauftragter Dienstleister im Sinne des § 91d Abs.3 erster Satz GOG.

Darüber hinaus bietet Archivium Dokumentenarchiv GmbH auch weitere Dienstleistungen, wie etwa Schulungen, Beratungen und Archivierung von nicht zum elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmter Urkunden an, wobei diese Dienstleistungen nicht zur Hoheitsverwaltung zählen.

Diese Dienstleistungen werden gesondert beauftragt, entweder durch die Verwendung der hierfür vorgesehenen Schaltflächen in der Software oder durch schriftliche Vereinbarung.

Archivium Dokumentenarchiv GmbH kontrahiert mit den österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten über die vom Bundesministerium für Justiz zugelassenen Übermittlungs-bzw. Verrechnungsstellen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit der Anmeldung am System akzeptiert die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt (in Folge auch als „Kunde“ bezeichnet) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, die zwischen der Archivium Dokumentenarchiv GmbH und ihren Kunden geschlossen werden und regeln die Erbringung und Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen zwischen den Vertragsparteien.

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II. Durchführung von Archivierungen

2.1

Die von der Archivium Dokumentenarchiv GmbH angenommenen Archivierungen werden nach den  gesetzlichen Regelungen (§ 91b Abs. 5 GOG) und den hierzu ergangenen Verordnungen  durchgeführt.

Archivium Dokumentenarchiv GmbH ist nicht für die Prüfung der Berechtigung  zur Einstellung einer Urkunde samt nachgeordneter Berechtigungen verantwortlich, wohl aber für die Prüfung der Berufsberechtigung des einstellenden Organes.

Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Archivierungen zugrunde liegenden Dokumenteninhalte, Dokumentenformen bzw. der Vollständigkeit der Dokumente.

Insbesondere besteht keinerlei Verpflichtung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der Archivium Dokumentenarchiv GmbH zur Prüfung von Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der eingestellten Urkunden  und wird ausdrücklich jedwede Meldepflicht behaupteter Mängel des Urkundeninhaltes oder der Vollständigkeit einer Urkunde seitens Archivium Dokumentenarchiv GmbH und seitens des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ausgeschlossen.

Jegliche Einmengung von Archivium Dokumentenarchiv GmbH bzw. des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages in Fragen der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingestellten Urkunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch besteht keinerlei Verpflichtung der beiden Vorgenannten, auf Hinweise zu reagieren, welche die Richtigkeit oder Vollständigkeit eingestellter Urkunden betreffen.

2.2.

Der Kunde ist mit seinem elektronischen Rechtsanwaltsausweis mit integriertem Signaturchip berechtigt, öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern, Abhol-und Leseberechtigungen zu erteilen und zu widerrufen, dies alles Auftrages und mit Einverständnis der Partei. 

Archivium Dokumentenarchiv GmbH hat alle Vorkehrungen getroffen, die Führung der Datenbanken des Urkundenarchives nach § 91 c GOG entsprechend  der Verordnung des BMJ zur Führung von Urkundenarchiven (UrkundenarchivVO) , der Verordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zum Urkundenarchiv und der Bestimmungen der RAO, des Berufsrechtsänderungsgesetzes und des Signaturgesetzes sowie nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

2.3.

Hoheitsverwaltung und Haftung

Für alle jene Einstellungen von Urkunden, welche dem elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten dienen, gilt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin als Organ im Sinne des § 1 AHG. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Signaturgesetzes und der RAO durch das Organ sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der von Archivium Dokumentenarchiv beigestellten Archivierungssoftware bewirken Amtshaftung.

Regressansprüche des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gegen das einstellende Organ können von Archivium Dokumentenarchiv GmbH über Auftrag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages verfolgt werden. Sollte die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit einer eingestellten Urkunde durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt sein, so ist Archivium Dokumentenarchiv GmbH berechtigt, die weitere Verkehrsfähigkeit dieser Urkunde technisch zu beenden.

2.4.

Privatrechtliche Haftung Kunde-Archivium

Bei allen nicht dem elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten dienenden und eingestellten Urkunden, bei allen sonstigen Dienstleistungen der Archivium Dokumentenarchiv GmbH ( wie Beratungen, Schulungen, Archivierung von sonstigen Urkunden, etwa zu Back-up Zwecken) handelt der Rechtsanwalt als Kunde nicht als Organ und es gilt privatrechtliche Haftung. Archivium Dokumentenarchiv GmbH beschränkt dabei ihre Haftung – wo gesetzlich zulässig – auf maximal Euro 200.000.-- (Euro zweihunderttausend) -pro Einstellungsfall bzw. pro Geschäftsfall.

Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten einschließlich vorvertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Archivium Dokumentenarchiv GmbH, bzw. deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden, nicht erzielte Gewinne und Ersparnisse, Zinsenverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen.

2.5.

Mandanten und Parteien stehen in keinem Vertragsverhältnis mit Archivium Dokumentenarchiv GmbH.

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III. Leistung

3.1.

Archivium Dokumentenarchiv GmbH verpflichtet sich, die eingestellten Urkunden im Rahmen der vom einstellenden Organ bzw. vom einstellenden Rechtsanwalt  bzw. Rechtsanwältin außerhalb der Hoheitsverwaltung  anlässlich der Einstellung ins Archiv gewählten Archivierungsfristen sicher und vertraulich aufzubewahren, den Zugangsberechtigten im Rahmen der erteilten Zugangsbewilligungen Einsicht in die aufbewahrten Urkunden zu gewähren und die Abholung derselben durch die Berechtigten zu ermöglichen.

3.2.

Bei jeder Abholung verpflichtet sich Archivium Dokumentenarchiv GmbH, eine Archivsignatur zum Nachweis der widerlegbaren Originalfiktion der verwahrten Urkunde anzubringen.

Archivium leistet Gewähr für die Integrität (Unveränderbarkeit), Reproduzierbarkeit und Vertraulichkeit (Verschlüsselung des Urkundeninhaltes) der eingestellten Urkunden.

Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Echtheit oder sonstige Qualität der eingestellten Urkunde schließt Archivium Dokumentenarchiv ausdrücklich aus.

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IV. Gewährleistung

4.1.

Die Gewährleistung der Archivium Dokumentenarchiv GmbH umfasst nur die ihr ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.

4.2.

Die Gewährleistungspflicht der Archivium Dokumentenarchiv GmbH ist beschränkt auf die Nachbesserung eines Mangels oder Fehlers innerhalb angemessener Frist.

Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Minderung des Entgeltes, aus welchem Rechtsgrunde immer, besteht nichtDer Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist betragsmäßig entsprechend der Bestimmung 2.4. dieser AGB beschränkt.

4.3.

Beruht der Fehler oder Mangel auf einem von der Archivium Dokumentenarchiv GmbH zu vertretendem Umstand, so haftet diese für einen dem Kunden  hieraus entstandenen Vermögensschaden nur im Rahmen der gesetzlich zwingenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, jedoch je Einstellung einer Urkunde  nur bis zu einem Betrag von maximal Euro 200.000.--.

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V. Zahlungsbedingungen und Preise

5.1.

Für die Berechnung der Leistungen gelten die Archivierungsgebühren als Entgelte in der jeweils seitens des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages durch Verordnung festgelegten Höhe.

Für nicht im Rahmen der Vollziehung der Gesetze erbrachte Leistungen der Archivium Dokumentenarchiv GmbH  gelten die bei Auftragserteilung gültigen Preise, veröffentlicht auf der Homepage der Archivium Dokumentenarchiv GmbH (www.archivium.at) bzw. die bei Auftragserteilung schriftlich vereinbarten Entgelte.

5.2.

Die Einhebung der Entgelte erfolgt einvernehmlich durch die vom BMJ zugelassenen Übermittlungs- bzw. Verrechnungsstellen.

5.3.

Die Entgelte sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung, spätestens jedoch bis zum auf der Rechnung ausgewiesenen Termin zur Zahlung fällig, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

5.4.

Die Umsatzsteuer wird in der bis zur abschliessenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen.

5.5.

Bei Nichtzahlung trotz zweier vorangegangener Mahnungen ist Archivium Dokumentenarchiv GmbH berechtigt,

den Kunden von der weiteren Einstellung von Urkunden jeglicher Art durch Einstellungssperre auszuschließen.

Dies berührt nicht die bereits erteilten Berechtigungen zur Einsicht bzw. Abholung von Urkunden.

5.6.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen gegenüber der Archivium Dokumentenarchiv GmbH geltend gemachter Ansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen.

5.7.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Archivium Dokumentenarchiv GmbH berechtigt, Verzugszinsen gem. § 1333 ABGB zu verrechnen. Beträgt die bankmäßige Sollverzinsung mehr, so kann der nachweislich bei der Bank berechnete Zinssatz verrechnet werden.

5.8.

Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle eines schriftlichen Anerkenntnisses von Archivium Dokumentenarchiv GmbH gegen ihre Ansprüche aufgerechnet werden.

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VI. Nutzungsbedingungen

6.1.

Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Teilnahme an Archivium beschränkte Nutzungsrecht an der überlassenen Software zur ausschließlichen Verwendung zur Archivierung von Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv, gemäß Punkt II dieser AGB.

Mit Verlust der Berufsberechtigung erlischt auch das Nutzungsrecht.

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VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

7.1.

Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine Vereinbarung des Gerichtsstandes ausschliessen, wird für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Archivium Dokumentenarchiv GmbH und ihren Kunden das sachlich zuständige Gericht in Wien  als zuständiges Gericht vereinbart.

7.2.

Erfüllungsort für alle sich aus Verträgen ergebenden Verbindlichkeiten ist Wien.

7.3.

Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschliesslich dem österreichischen Recht, die Anwendung von internationalen Übereinkommen, vor allem des UN-Kaufrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7.4.

Sollten einzelne Teile eines Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen geschlossenen Rechtsgeschäfte nicht. Unwirksame Bestimmungen bzw. Teile einer Bestimmung sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.

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